Die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien in Deutschland liegt, je nachdem welcher Erhebung man Glauben schenken möchte, inzwischen bei 60 bis 80 Millionen Menschen. Eine Studie der Medienanstalten kam schon 2023 zu dem Ergebnis, dass das Internet erstmalig das Informationsmedium Nummer eins geworden sei und damit das lineare Fernsehen abgelöst habe. Infosieger bei den unter 30-Jährigen: die zum Meta-Konzern von Mark Zuckerberg gehörende Plattform Instagram.
Die Debatte um die Regulierung dieser Global Player ist alles andere als neu. Zugleich verändert sich dieser Tage das geopolitische Umfeld rapide und macht vor den Plattformen nicht Halt: In den USA kündigt sich unter der neuen alten Administration eine zunehmende Deregulierung an, die auch für den europäischen Raum nicht ohne Folgen bleiben dürfte. Einige Plattformen, angeführt von Elon Musks Netzwerk »X« (vormals Twitter) haben die Abkehr von Faktenchecks und Moderation von Inhalten bereits eingeleitet. Und auch der Branchenriese Meta, bekannt insbesondere für die Platzhirsche Facebook und Instagram, hat bereits angekündigt, seine Prüfmechanismen massiv zurückzufahren.
Es droht mithin die Rückkehr zu weitgehend unregulierten digitalen Räumen. Während manch einer dies als Sieg der Meinungsvielfalt feiert, nehmen Hass und Hetze, aber auch Desinformation unkontrolliert zu. Wer dieser Tage die Plattform X besucht, kommt an unverpixelten Gewaltvideos, sexuellen Anzüglichkeiten und offenbar von Bots verbreiteter Meinungs- und Stimmungsmache kaum vorbei.
»Es droht die Rückkehr zu weitgehend unregulierten digitalen Räumen.«
Wer aber gegen Verletzungen seiner Rechte vorgehen möchte, insbesondere seiner Persönlichkeitsrechte durch Unwahrheiten und/oder Diffamierungen auf diesen Plattformen, wie sie tagtäglich begangen werden, der begegnet zahlreichen Hürden. Auf die im System vorgesehenen Meldemechanismen erhalten Betroffene vielfach keinerlei Reaktion. Und sollte dann, oft nach mehreren Wochen Wartezeit, doch eine Reaktion erfolgen, so handelt es sich häufig um eine algorithmisch generierte, automatische Antwort, die mit dem jeweiligen Einzelfall und der erfolgten Meldung überhaupt nichts zu tun hat. Frustriert nach mehreren Anläufen und mit einer Maschine ausgetauschter E-Mails landen die zermürbten Betroffenen dann – wenn es gut läuft – bei einer spezialisierten Anwaltskanzlei. Die Rechtsverletzung dauert dabei bereits seit Wochen an, nicht zuletzt bei schweren Diffamierungen oder gar Verletzungen der Intimsphäre durch (häufig KI-generierte, also falsche) Nacktbilder (sog. Deep Fakes) – ein für die Betroffenen unerträglicher Zustand.
Kontaktwege, etwa die E-Mail-Adresse einer Rechtsabteilung, wie sie jedes größere Medienhaus selbstverständlich zum Zwecke der Kontaktaufnahme bei Rechtsverletzungen vorhält? Fehlanzeige. Sah das seinerzeit fast schon revolutionäre deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz noch vor, dass Anbieter sozialer Netzwerke einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hatten, an den insbesondere auch gerichtliche Schriftsätze zugestellt werden konnten, so gilt dies unter der Nachfolgeregelung im Digitale-Dienste-Gesetz, das auf einer entsprechenden europäischen Richtlinie beruht, nur noch für solche soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.
Adressat unbekannt
Faktisch ist die Regelung damit entkernt, haben doch nahezu alle großen und damit relevanten Plattformbetreiber (auch) einen Sitz in einem EU-Staat. Die zentrale Möglichkeit, auch Eilverfahren schnell und unkompliziert durch Zustellung der Schriftstücke in Deutschland einzuleiten, wurde damit faktisch abgeschafft. In der Folge dauern nun häufig selbst einstweilige Verfügungsverfahren, die mit das wichtigste Instrument zu einer schnellen Verhinderung der weiteren Perpetuierung rechtswidriger Zustände im Netz bilden, Monate oder scheitern gar vollständig an der Zustellung durch irische Postboten.
Zwar mag es in jüngster Zeit auch vereinzelte Lichtblicke, etwa in der Rechtsprechung zu den Pflichten von Plattformbetreibern, gegeben haben. So erstritt der Arzt und Fernsehmoderator Eckart von Hirschhausen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main etwa ein begrüßenswertes Urteil, mit dem das Gericht den Konzern Meta dazu verpflichtete, umfassender gegen sog. Deep Fakes vorzugehen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Plattformbetreiber nach einem ersten Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag eine aktive Prüfpflicht habe, die Plattform also selbst auf im Wesentlichen identische rechtsverletzende Posts durchsuchen und diese entfernen müsse.
Künstliche Intelligenz erzeugt »Deep Fakes«.
Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung wird zu Recht als wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem effektiveren Rechtsschutz gegen Plattformbetreiber gesehen. Denn bisher sah die Realität allzu oft so aus: Hatte man endlich erfolgreich den Rechtsweg gegen einen Plattformbetreiber beschritten und einen Beitrag gerichtlich untersagen und damit durch den Betreiber entfernen lassen, so ploppten zeitnah nahezu identische Beiträge, häufig mittels Künstlicher Intelligenz erstellte Deep Fakes, auf, gegen die dann erneut und mühsam jeweils einzeln vorgegangen werden musste. Insofern ist die Frankfurter Entscheidung zu begrüßen. Dieselbe Rechtsfrage stellte sich bereits in einem Verfahren der Grünen-Politikerin Renate Künast und liegt derzeit beim Bundesgerichtshof. Dieser entschied, das Verfahren zunächst auszusetzen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einer anderen Sache abzuwarten. Der Ausgang ist derzeit ungewiss. Die Rechtsunsicherheit dauert insofern fort.
Ganz generell zeigt sich an dieser Stelle ein weiteres Problem der Haftbarmachung sozialer Netzwerkbetreiber: Regulierungsansätze gibt es zahlreich. Den Überblick über die unterschiedlichsten Regelungsregime zu bewahren, dürfte indes nur ausgewiesenen Experten gelingen. DA, DSA, DMA, DGA, KI-VO, EMFA und P2B-Verordnung – und das ist nur eine Auswahl dessen, was in den letzten Jahren an Gesetzesregelungen hinzugekommen ist. Weitere Regelungen wie der angekündigte Digital Fairness Act auf europäischer Ebene sollen die Regelungsarchitektur in Zukunft weiter ergänzen. Und daneben: Nationales Recht, nicht zuletzt das Persönlichkeitsrecht nebst seinen speziellen Ausprägungen wie insbesondere dem durch das Kunsturhebergesetz (KUG) geschützten Recht am eigenen Bild. Auch hier gibt es Pläne und Gesetzesentwürfe, etwa zum Gesetz gegen digitale Gewalt. Vorschriften gibt es also genug. Einzig: Eine verlässliche Rechtsdurchsetzung garantieren sie bisher nicht.
Die Fragmentierung der Regelungsregime führt häufig genug selbst bei den Gerichten zu Unsicherheiten und der Frage: Was gilt denn nun eigentlich? Ein wichtiger Schritt, dem beizukommen, wäre auch die entsprechende Einrichtung von Spezialkammern bei den zuständigen Landgerichten. Die Anzahl der Zivilprozesse rund um »digitale Fragen«, konkret also der Umgang mit der Haftung von Betreibern und Nutzern sozialer Netzwerke, wird aufgrund der eingangs erwähnten Popularität dieser Plattformen weiter zunehmen. Die Plattformen sind aus dem Alltag der überwiegenden Mehrzahl der Menschen schlicht nicht mehr wegzudenken. Dem auch in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte entsprechend Rechnung zu tragen, um dem Einzelnen gegen die auch in ihren Rechtsabteilungen hochgerüsteten Plattformen einen spezialisierten Rechtsschutz überhaupt erst zu ermöglichen, ist dringend nötig
»Entscheidend wird sein, bestehenden Regeln zur Durchsetzung zu verhelfen.«
Über 75 Organisationen, darunter auch die Gewerkschaft ver.di und der Verbraucherzentrale Bundesverband, forderten im März dieses Jahres in einem gemeinsamen offenen Brief an Friedrich Merz, Markus Söder und Lars Klingbeil, den Umgang mit und die Kontrolle von Online-Plattformen zu einer Priorität in der nächsten Legislaturperiode zu machen. Man kann diesen Appell nur unterstützen. Gerade jetzt, wo die USA (auch) in dieser Hinsicht kein verlässlicher Partner mehr zu sein scheinen, sollte die EU der Marktmacht der Tech-Konzerne, die mit der prominenten Ausnahme der gerade unter den Jüngsten populären chinesischen Plattform TikTok faktisch nahezu ausschließlich in den USA beheimatet sind, etwas entgegensetzen. Deutschland kann und sollte hierbei eine Vorreiterrolle übernehmen. Dabei geht es weniger und jedenfalls nicht nur darum, immerwährend neue Gesetze zu erlassen. Entscheidend wird vielmehr sein, bestehenden Regeln auch zu einer konsequenten Durchsetzung zu verhelfen und zugleich die Justiz fit zu machen für die digitalen Herausforderungen.



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