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Weitere Schritte zur sozialen Absicherung müssen folgen Beruf Kunst

Die Kunst- und Kulturschaffenden unterliegen den Regeln der freien Berufe, stellen hierin jedoch eine Sondergruppe dar. Auch im Kultur- und Medienbereich sind viele Soloselbstständige hybrid erwerbstätig, d. h. sie sind sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig erwerbstätig. Typisch für eine selbstständige Tätigkeit sind Einkommensschwankungen, typisch für die Kunst sind überwiegend niedrige Einkommen. Daher ergänzen viele Künstler:innen die Selbstständigkeit durch abhängige Beschäftigung(en). Mit beiden Erwerbstätigkeiten unterliegen sie grundsätzlich dem Sozialversicherungsschutz. Allerdings nur bei der abhängigen Beschäftigung leisten sie und der Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die selbstständige Tätigkeit ist nicht vom System der regulären Arbeitslosenversicherung erfasst. Gelänge es, die Einnahmenseite der Kunstschaffenden zu stärken und soziale Absicherung der Selbstständigen und Soloselbstständigen weiterzuentwickeln, sodass Einkommensausfälle besser aufgefangen werden könnten, würde auch den Urheber:innen über den Applaus hinaus die Wertschätzung entgegengebracht, die ihnen ein respektvolles Leben erst ermöglicht.

Über den Applaus hinaus

Einnahmen dienen der Sicherung der Lebenshaltungskosten, sind aber auch Berechnungsgrundlage für Versicherungsschutz, Ersatzleistungen und Renten. In allen Bereichen besteht Reform- und Stabilisierungsbedarf. Auch weil das Zahlungsbewusstsein auf Seiten der (privat) Nutzenden schwach ausgeprägt ist, sind Einkommen in der Kunst überwiegend niedrig. Bei der öffentlichen Hand ist das Verständnis für Kunstförderung als Investition in die Gesellschaft durch die Erfahrungen während der Coronapandemie zwar leicht gewachsen – wie die Einführung von Honoraruntergrenzen für künstlerische Leistungen bei der Förderung des Bundes zeigen. Die Länder und Kommunen setzen diese grundsätzliche Regelung jedoch nur schleppend um. Und selbst bewährte investive Verfahren wie die Kunst am Bau treffen hier auf unterschiedliche Resonanz.

»Einkommen in der Kunst sind überwiegend niedrig.«

In allen Rechtsordnungen schützt das Urheberrecht ein originales Werk der Kunst. Es handelt sich um geistiges Eigentum, für dessen Vervielfältigung und Verbreitung für deren Schöpfer:innen Vergütungen gesichert werden sollen. Daher ist das Urheberrecht der zentrale, seit Beginn des digitalen Zeitalters bekanntermaßen am meisten umkämpfte Baustein für das Einkommen der Urheber:innen. Wie wenig ausgeprägt das Verständnis einer Zahlungspflicht an die Kunstschaffenden ist, zeigt beispielhaft die ungefragte und kostenfreie Nutzung der Kunstwerke für das Training von Künstlicher Intelligenz; die spät in Kraft getretenen EU-Regelungen sind viel zu zaghaft und nur halbherzig umgesetzt.

Bedeutung des Urheberrechtes

Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es, aus der privaten und gewerblichen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken Einnahmen für die einzelnen – wenigstens kleine für möglichst alle – Kunstschaffenden zu erzielen, geregelt kollektiv zu verteilen und weitere Kunstverwerter für Direktvergütungen in die Pflicht zu nehmen. Digitale Plattformen und Streamingdienste kommen da in den Blick. Diese regeln die Vergütung ihrerseits intern nach Marktanteilen und Gewinnlogik – Unternehmen zuerst, Künstlervergütung nach Quantität der Nutzung, Bevorteilung der Erfolgreichen und Verteilung der Verluste auf die breite Masse. Zahlungen an Verwertungsgesellschaften sollen vermieden werden. Die unzähligen Nutzer von Kunst lieben den Kunstgenuss sowieso umsonst, zu jeder Zeit. Und so werden die Mobiltelefone gezückt, um Kunstwerke in Ausstellungen, Karikaturen auf Postkartenauslagen zu fotografieren, Musik wird kopiert oder Filme kostenvermeidend geteilt usw.

Diese Strukturen verschaffen den wenigen Erfolgreichen exorbitante Gewinne, für die anderen, die Mehrzahl der Künstler:innen, erhöht sich der Preisdruck. Ausbleibende Honorare, unregelmäßige Auftragslagen, insgesamt lückenhafte Einnahmen sind Alltag bei selbstständigen Künstler:innen, deren Achillesferse obendrein eine hohe intrinsische Motivation ist.

Pflichtversicherung Künstlersozialkasse (KSK)

»Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt«, so die KSK über sich selbst.

»Die KSK ist unverzichtbarer Baustein der sozialen Sicherung Kreativer.«

100 Jahre nach der ersten staatlich gegründeten Krankenversicherung für Arbeiter (1883) trat in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. Januar 1983 das Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft, das erstmals die selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen pflichtweise in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einbezog. Ähnlich den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen für Arbeitnehmer:innen ist die KSK jahresaktuell finanziert: 50 Prozent des Beitrags werden durch die Versicherten aufgebracht. Derzeit rund 30 Prozent tragen Verwerter bzw. Auftraggeber durch die Künstlersozialabgabe, hinzu kommen staatliche Zuschüsse. Künstler:innen sind – unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen, wie u.a. der Einkommenserwartung von mehr als 3.900 Euro Jahreseinkommen aus künstlerischer Arbeit – krankenversichert im Solidaritätsprinzip und können beitragsabhängige Geldleistungen wie Renten oder Krankengeld erhalten. Die sich dynamisch entwickelnde KSK ist zum unverzichtbaren Baustein der sozialen Sicherung Kreativer geworden.

Die Einbeziehung von Soloselbstständigen und hybrid Erwerbstätigen in die Arbeitslosenversicherung als Pflichtversicherung würde die soziale Absicherung dieser Gruppe verbessern und zum Erhalt der Selbstständigkeit beitragen. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Risikoversicherung. Sie dient bei abhängig Beschäftigten dazu, Phasen von Erwerbslosigkeit zu überbrücken. Bei Soloselbstständigen hat sie die Funktion, Phasen starker Erwerbseinkommenseinbrüche oder bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit abzufedern. Die Betreffenden würden Arbeitslosengeld beziehen bzw. von Qualifizierungsmaßnahmen zum Beispiel über die Arbeitsagentur profitieren können, bis sie eine andere – abhängige oder selbstständige – Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Bereits heute ist ein freiwilliger Abschluss der Arbeitslosenversicherung in Kunst und Kultur nach Antritt der Selbstständigkeit innerhalb von drei Monaten möglich. Der Deutsche Kulturrat kritisiert diese Befristung und fordert eine bessere Beratungsleistung der Künstler: innen beim Berufsstart.

Arbeitslosenversicherung in Kunst und Kultur

In den Jahren der Coronapandemie mit schweren Einschnitten gerade im Kulturbereich wurde erneut über einen kontinuierlichen Zugang von Künstler:innen zur Arbeitslosen­versicherung diskutiert. Bei Umständen, die unverschuldet zu Einnahmeausfällen führen, sollte es ermöglicht sein, an Selbstständige aus den Mitteln der Bundesagentur für Arbeit äquivalent abhängig Beschäftigten eine Art Kurzarbeitergeld zu gewähren.

Die überwiegend niedrigen Arbeitseinkommen aus künstlerischen Leistungen – zum Beispiel das an die KSK für 2025 gemeldete Jahresdurchschnittseinkommen von Künstler:innen bei 17.967 Euro und von Künstlern bei 23.917 Euro – führen dazu, dass viele im Kulturbereich Tätige mit niedrigen Renten im Alter in Armut leben oder weit über das Rentenalter hinaus berufstätig bleiben müssen. Die im Jahre 2021 eingeführte Grundrente erreicht gerade diese Gruppe aber nur unzureichend.

Maßnahmen gegen die Altersarmut

Der Grundrentenzuschlag wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt und zur erworbenen Rente hinzugezahlt. Damit handelt es sich um die Anerkennung der Arbeitsleistung. Für den Deutschen Kulturrat ist von zentraler Bedeutung, dass mit der Grundrente die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt und zudem deutlich gemacht wird, dass sich die Beitragszahlung in diese auch bei geringerem oder schwankendem Einkommen lohnt.

Nunmehr 35 bzw. 33 Beitragsjahre einschließlich möglicher Kindererziehungs- oder Pflegezeiten sind Voraussetzung für einen Grundrentenzuschlag. Damit wird auch manchen diskontinuierlichen Berufsverläufen im Kultur- und Medienbereich Rechnung getragen. Für einen Anspruch muss jedoch das Arbeitseinkommen zwischen 30 und 80 Prozent des bundesdeutschen Durchschnittseinkommens liegen. Viele Künstler:innen nehmen zwar die Einstiegshürde der Beitragsjahre, verdienen aber regelmäßig unter 30 Prozent des Durchschnittseinkommens und verfehlen daher den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag. Die Altersarmut professioneller Künstlerinnen und Künstler sowie anderer im Kulturbereich Tätiger würde sich nur mit einer deutlichen Absenkung dieses Eingangswertes mindern lassen (https://www.kulturrat.de/positionen/grundrente-zeitnah-verabschieden-berechnungsfaktor-aendern).

Aktuell empfiehlt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) – die Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit – in einem Papier über »zentrale Befunde zu aktuellen Arbeitsmarkt-Themen« die soziale Absicherung Soloselbständiger auszubauen, die Zugangsvoraussetzungen zur Arbeitslosenversicherung zu lockern und mehr Anreize für Arbeitslose, einen Gründungszuschuss zu nutzen. Sollte das Bundes­minis­terium für Arbeit und Soziales den Empfehlungen seines Instituts nachgehen, würden wenigstens diese Zugangsschranken für Selbstständige der Freien Berufe, wie Künstler:innen, gelockert und den Bedingungen der abhängig Beschäftigten angenähert. Weitere Bausteine müssen folgen, um die überbordende Nachfrage in einer demokratischen Gesellschaft nach Kunst als Kulturleistung – auch für alle »umsonst und draußen« – respektvoll gegenüber den Kunstausübenden umsetzbar zu machen.

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