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© picture alliance / Armin Weigel/dpa | Armin Weigel

»Braucht Demokratie Religion?«

Markus Dröge

Ja, denn rein theoretisch braucht Demokratie zwar keine Religion, praktisch aber ist Demokratie sehr wohl auf Religion angewiesen. Und zwar auf eine konstruktive Partnerschaft mit ihr. Warum?

 
In der politischen Theorie und als gesellschaftliches Konzept muss eine demokratische Ordnung unabhängig von den religiösen Überzeugungen der Bürgerinnen und Bürger einsichtig sein. Ja, sie darf sich nicht auf eine bestimmte religiöse Überzeugung stützen. Aber Demokratie ist auf ein bestimmtes Menschenverständnis und auf bestimmte Werte angewiesen. Die Gleichheit aller Menschen, die Überzeugung, dass jeder Mensch vernunftbegabt ist, dass er oder sie diskurs- und lernfähig ist, selbstverantwortlich entscheiden und handeln kann und dazu berufen ist, die Welt mit zu gestalten – all dies ist als Rahmenbedingung für ein demokratisches Gemeinwesen ebenso wichtig wie bestimmte Grundüberzeugungen von Gerechtigkeit, Freiheit und Solidarität. 


Zwar ist es wesentlich für jede Form von Demokratie, dass alle Bürgerinnen und Bürger frei sind, ihr Leben auf der Grundlage einer je eigenen Weltanschauung, Philosophie oder religiösen Überzeugung zu gestalten und ihre Meinung frei zu vertreten. Gelingen kann das Zusammenleben in einer Demokratie aber nur, wenn diese persönlichen Überzeugungen nicht konträr zu einer von den Menschenrechten geprägten Anthropologie und Ethik stehen. Praktisches Beispiel: Wer ein rassistisches Menschenbild und eine völkische Ethik vertritt, untergräbt die Fundamente einer freiheitlichen Demokratie. 


Nun ist es ein Faktum, dass die Mehrheit der Weltbürgerinnen und Weltbürger religiös sind, von knapp acht Milliarden Weltbürgern verstehen sich ungefähr 5,7 Milliarden selbst als religiös. In Europa glauben 52 Prozent an Gott, dazu 27 Prozent an eine wie auch immer verstandene spirituelle Macht, nur 18 Prozent  verstehen sich nicht als religiös. In Deutschland gehören zurzeit knapp 60 Prozent einer der beiden großen Kirchen an, fünf Prozent bekennen sich zum Islam, 1,5 Prozent zählen sich zu den orthodoxen Gläubigen. Als nicht-religiös verstehen sich 32 Prozent. 


Die Überzeugung, dass Religion vernachlässigbar ist, ist ein recht singuläres westeuropäisches Phänomen. Ostdeutschland und Tschechien gelten weltweit als diejenigen Regionen, in denen das religiöse Selbstverständnis am geringsten ausgeprägt ist. Dieser Eindruck muss aber sehr stark relativiert werden. Weltweit ist ein Erstarken der Religion und der Wirkmächtigkeit von Religion zu verzeichnen. Die noch vor einiger Zeit vertretene Säkularisierungsthese, die davon ausging, dass sich das religiöse Bewusstsein nach und nach verflüchtigt, kann allenfalls noch für einige europäische Regionen geltend gemacht werden. Dazu muss bedacht werden, dass durch Einwanderung und Fluchtbewegungen auch in Europa die religiöse Diversität zunimmt. Sie wird in den Statistiken nicht angemessen abgebildet, da die offiziellen Statistiken meist nur die institutionell organisierte Religiosität abbilden.

  
Ein weiteres kaum bestreitbares Faktum ist, dass sich die Religiosität von Menschen stark auf das Menschenverständnis und die Werteüberzeugungen, sowie auf das Sozialverhalten auswirkt. Zu jeder Religion gehört eine bestimmte Auffassung davon, wie der Mensch zu verstehen ist, woher er kommt, wohin er geht und wie er seiner Berufung gemäß sein Leben gestalten sollte. Da die Religionen den Menschen in seiner Ganzheit ansprechen, kognitiv und emotional, leiblich und sozial, geht von den Religionen eine starke Überzeugungskraft aus. 


Frömmigkeit prägt stärker als Verfassungspatriotismus, religiöse Gemeinschaftserlebnisse stärker als politische Diskursveranstaltungen. Wie stark religiöse Überzeugungen das gesellschaftliche Verhalten bestimmen, zeigt immer wieder eindrucksvoll der »Religionsmonitor« der Bertelsmann Stiftung. So zeigt er zum Beispiel 2013 unter dem Titel »Verstehen was verbindet. Religiosität und Zusammenhalt in Deutschland«, dass religiöse Menschen in Deutschland überdurchschnittlich stark freiwillig in der Gesellschaft engagiert sind. 


Demgegenüber steht natürlich die destruktive Kraft der Religion. Man muss nicht das drastische Beispiel von islamistischen Selbstmordattentätern bemühen, um deutlich zu machen, dass unaufgeklärte, fundamentalistische und politisch instrumentalisierte Religion Quelle von Verblendung und Hass sein kann und leider weltweit vielfach ist. Auch die Benutzung von religiösen Traditionen, um nationale Ideologien und autoritäre Regime zu begründen, zeigen bereits, wie ambivalent die Kraft der Religion ist. Aber gerade deshalb braucht Demokratie die Religion als Partnerin. 


Wo Demokratinnen und Demokraten meinen, sie könnten auf eine konstruktive Partnerschaft mit Religion, und das heißt konkret: mit Menschen, die in religiösen Vereinigungen ihren Glauben leben und sich von ihnen vertreten sehen, verzichten, da bürden sie sich, oder besser gesagt, dem neutralen Staat, die gesamte Last der ethischen Bildung auf. Sie verzichten auf das immense und weltweit hoch wirksame Potenzial religiöser Überzeugung, mehr noch, sie gehen das Risiko ein, dass kontraproduktive religiöse Kräfte die demokratischen Überzeugungen unterlaufen. 


Denn eines ist gewiss: Religion ist nie neutral. Sie wirkt, und zwar zum Guten oder zum Schlechten. Sie kann Menschen fanatisieren und zu Selbstmordattentätern machen, sie kann eine Koalition mit rassistischem Nationalismus eingehen, sie kann menschenverachtende Verschwörungstheorien verstärken und als Herrschaftslegitimation missbraucht werden. 


Oder aber sie kann zur motivierenden Kraft werden, die das Engagement für den Zusammenhalt der Gesellschaft, für Versöhnung und Frieden, für Gerechtigkeit und Solidarität stärkt und nachhaltig festigt, weil sie das Selbst-, Welt- und Menschenverständnis von Bürgerinnen und Bürgern ganzheitlich und lebenslang prägt. Man muss nicht selbst gläubig sein, um einsehen zu können, dass eine konstruktiv-kritische Auseinandersetzung und eine Kooperation mit Religion genau deswegen ein Muss für jede Demokratie ist.
Wer die Demokratie stärken will, darf das religiöse Leben nicht aus der Öffentlichkeit verbannen. Gerade der säkulare, demokratische Staat muss sich für eine gute religiöse Bildung einsetzen, die mehr ist als neutrale Religionskunde. Er muss in der Schule Raum dafür bieten, dass Schülerinnen und Schüler, sowie Lehrerinnen und Lehrer sich in ihrer Religiosität zeigen dürfen, so wie es auch für jede andere weltanschauliche Überzeugung gelten sollte. 


Nur wenn Diskursräume angeboten werden, in denen nicht nur über Religion geredet, sondern auch religiös geredet werden darf, kann eine angemessene Diskurskultur gelernt werden. Nur wo Schülerinnen und Schüler erleben können, dass und wie sich ihre eigene religiöse (wie auch atheistische oder philosophische!) Weltanschauung auf die Werte und das Menschenbild der Demokratie beziehen, wie sich ihre eigene Überzeugung mit diesen Werten verträgt oder auch nicht, nur da können die positiven Kräfte der Religion geweckt und die negativen entlarvt werden. Und dies ist eine Voraussetzung dafür, dass in einer Gesellschaft die Wertegrundlagen der Demokratie gestärkt werden.


Demokratie braucht also gerade in Situationen, in denen sie angefochten wird, sei es von außen oder von innen, die Religion. Sie braucht sie als konstruktiv-kritische Partnerin, mit der sie ständig im Gespräch steht und die ihr, dort, wo das Gespräch produktiv gelingt, hilft die gemeinsamen Wertegrundlagen zu stärken.  

 

Ingrid Matthäus-Maier

Nein,weil Religion Privatsache ist und es deshalb auch keine Privilegien für Religionsgesellschaften geben sollte. Wohl aber braucht Demokratie zum Schutz der persönlichen Überzeugung von Menschen die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung. So ist es in Artikel 4 unseres Grundgesetzes (GG) meisterhaft formuliert.

Eine Grundlage für Privilegien bestimmter Religionen ergibt sich daraus offensichtlich nicht. Im Gegenteil: Seit über 100 Jahren gilt in Deutschland der Verfassungsgrundsatz: »Es besteht keine Staatskirche« (Artikel 137 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung, in das GG übernommen durch Artikel 140). Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Artikel dahingehend ausgelegt, dass das Grundgesetz »dem Staat als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auferlegt. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.«

In der Verfassungswirklichkeit haben wir wegen zahlreicher Privilegien und Subventionen an die beiden Großkirchen längst zwei Staatskirchen, die mit hohem lobbyistischen Aufwand öffentlich, vor allem aber hinter den Kulissen den Staat, die Politik, die Verwaltung und die Rechtsprechung massiv beeinflussen. Das widerspricht unserer Verfassung und muss dringend geändert werden.Dabei geht es nicht darum, die Kirchen oder die Religion aus dem öffentlichen Leben zu verbannen. Es geht aber darum, die verfassungswidrige Verknüpfung mit dem Staat zu beseitigen, mit der die Kirchen sich Sondervorteile vor anderen Gruppen in der pluralistischen Konkurrenz um gesellschaftlichen und politischen Einfluss verschaffen. Auch führen einige der Privilegien zu enormem menschlichen Leid wie das kirchliche Arbeitsrecht oder das jahrelange Nichtverfolgen des sexuellen Missbrauchs in den Kirchen durch die Staatsanwaltschaften.

Privilegien streichen

Stichwort »Demokratie«: Schließlich ist dieses System in einer Zeit, in der die beiden Großkirchen einen immensen Mitgliederschwund haben, auch nicht besonders demokratisch. Nur einige Beispiele:

Erstens: Staatsleistungen beenden. In der Zeit hieß es vor Kurzem: Der Kölner Kardinal Woelki erhält ein Monatsgehalt von 14.156,81 Euro. Das ist so viel, wie Staatssekretäre der Düsseldorfer Landesregierung verdienen. Wenn die katholische Kirche meint, so viel sei Woelki wert, mag sie das so sehen. Der Skandal: Woelki wird nicht von der Kirche, sondern vom Staat bezahlt, aus dem nordrhein-westfälischen Landeshaushalt.

Die Gehälter evangelischer und katholischer Kirchenleitungen fließen außer in Bremen und Hamburg aus den Etats der Bundesländer. Sie sind Teil der sogenannten »Staatsleistungen« von jährlich etwa 550 Millionen Euro. Diese gehen auf das Jahr 1803 zurück, als Güter der Kirchen in napoleonischer Zeit enteignet wurden. Schon in der Weimarer Reichsverfassung wurde in Artikel 138 festgelegt, dass diese Staatsleistungen abzulösen sind. Über 100 Jahre lang ist nichts geschehen. Allein seit 1949 haben die Staatsleistungen deutlich über 20 Milliarden Euro betragen, davon seit der Deutschen Einheit über 2,2 Milliarden in den Neuen Bundesländern.

Die Kirchen sagen, sie seien zu einer Ablösung bereit, verlangen aber eine einmalige milliardenschwere Schlusszahlung, da mit dem Begriff »Ablösung« in Artikel 138 WRV eine Schlusszahlung gemeint war. Das war 1919 auch so gemeint. Nachdem die Kirchen aber jahrzehntelang ein Mehrfaches dessen kassiert haben, was realistischerweise als Ablösung damals infrage gekommen wäre, halte ist es für gerechtfertigt, die Zahlungen einfach zu beenden. Es kann keine Entschädigung mit Ewigkeitsgarantie geben.

Das Verlangen nach einer milliardenschweren Schlusszahlung nach 200 Jahren (die Rede ist von zehn bis 18 Milliarden) kann man nur als maßlos bezeichnen, wenn man sieht, mit welcher Rücksichtslosigkeit die Kirchen sich bei berechtigten Forderungen von Missbrauchsopfern auf Verjährungsfristen berufen: Nur in einem einzigen Fall hat die Kirche bisher auf die Einrede der Verjährung verzichtet (allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, das gelte nur in diesem Einzelfall, Verjährungsfrist damals 30 Jahre).

Da die Staatsleistungen aus den Länderhaushalten finanziert werden und diese gerade über unterfinanzierte Kitas und Grundschulen klagen, wäre die »Umleitung« der Gelder von der Finanzierung des kirchlichen Leitungspersonals in die Bildungspolitik sicher sehr wünschenswert.

Zweitens: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs durch Geistliche konsequent durchführen. In einem demokratischen Rechtsstaat nehmen eigentlich die dafür zuständigen Strafverfolgungsorgane strafrechtliche Ermittlungen auf, wenn ein Anfangsverdacht für kriminelle Delikte besteht. Nachdem über die schweren Verstöße in der katholischen Kirche in sogenannten Missbrauchsstudien anonymisiert berichtet wurde, forderten im Oktober 2018 renommierte Strafrechtsprofessoren und auch die damalige Justizministerin, die Kirche müsse die Akten den Staatsanwaltschaften vorlegen.

Bis heute geschieht das nicht oder nur sehr zögerlich oder anonymisiert. Die Kirche beharrt darauf, sie würde das Problem innerkirchlich lösen. Der Staat habe sich herauszuhalten. Diese Verweigerungshaltung hat dazu geführt, dass mittlerweile zahlreiche Akten »verschwunden« sind und die Rechtsverfolgung zugunsten der Missbrauchsopfer enorm erschwert wird. Angesichts der Praxis in den USA, Irland oder Frankreich, wo die persönliche Verantwortung der Täter und der untätig gebliebenen Bischöfe längst durch Gerichte geklärt und durch hohe Geldstrafen oder auch Gefängnisstrafen für höchste Geistliche geahndet wurde, ist die Blockadehaltung der meisten deutschen Bischöfe nicht länger hinnehmbar.

Drittens: Kirchliches Arbeitsrecht (»Dritter Weg«) abschaffen. Für mehr als 1,3 Millionen Beschäftigte der Kirchen und ihrer Einrichtungen gilt ein besonderes Arbeitsrecht, in dem wichtige allgemeine Arbeitnehmerrechte nicht gelten. Etwa: Der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses heiratet nach einer Scheidung erneut. Die Kirche kündigt, seine Wiederverheiratung sei ein schwerer Verstoß gegen katholische Loyalitätspflichten. Der Arzt braucht zehn Jahre (von 2009–2019) und sieben Instanzen, um schließlich beim Bundesarbeitsgericht mit der Klage gegen die Kündigung Recht zu bekommen.

Oder: Selbst als der Bundestag das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zwischen Homosexuellen per Gesetz ermöglichte, war in katholischen Einrichtungen Homosexualität von Mitarbeitern ein schwerer Verstoß und wurde mit Kündigung bestraft. Erst am 22.11.2022 hat die katholische Kirche eine neue »Grundordnung« des katholischen Arbeitsrechts beschlossen, wonach Homosexualität oder Wiederverheiratung nach Scheidung nicht mehr mit Kündigung geahndet werden soll. Nach vielen menschlichen Tragödien sicher ein Fortschritt. Aber viel zu wenig!

Es bleibt, dass der Austritt aus der Kirche in beiden großen Kirchen (die evangelische sah bisher keine Sanktionen wegen der persönlichen Lebensführung vor) zur Kündigung führt, obwohl in kirchlichen Einrichtungen wie etwa Krankenhäusern die Arbeit ohne die vielen nicht kirchlich gebundenen Mitarbeiter*innen längst zusammenbrechen würde.

Auch erkennen die beiden Kirchen das in Artikel 9 GG garantierte Streikrecht nicht an. Es bleibt auch bei dem unsäglichen Paragrafen 118 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach dieses Gesetz mit seinen Rechten für die Belegschaft keine Anwendung findet auf Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Der erforderliche Tendenzschutz für verkündigungsnahe Tätigkeiten und hochrangige Positionen würde doch durch Paragraf 118 Absatz 1 des Gesetzes ausreichend gewährleistet. Der SPD-Bundesparteitag beschloss 2013 die Abschaffung des sogenannten kirchlichen Arbeitsrechts und verlangte, dass auch bei den Kirchen und ihren Einrichtungen endlich das Streikrecht anzuerkennen sei sowie die Einführung von Tarifverträgen.

Viertens: Kirchenaustritt ermöglichen wie bei anderen Mitgliedschaften. Erst jetzt, da viele Menschen aus den Kirchen austreten wollen, wird der Öffentlichkeit bewusst, wie schwer es die Kirchen und die entsprechenden staatlichen Gesetze dem Kirchenmitglied machen, seine Kirche zu verlassen. Man muss je nach Landesrecht entweder beim Standesamt oder bei den Gerichten oder bei einer sonstigen staatlichen Behörde persönlich erscheinen, um dort den Austritt zu erklären. Wartefristen zum Beispiel beim Gericht in Köln von vier bis sechs Monaten, um einen Austrittstermin zu »ergattern« sind keine Seltenheit. Und stattdessen zum Notar gehen, kostet Geld.

Was spricht eigentlich gegen den Beschluss des FDP-Parteitages vom 2. Oktober 1974: »Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften regeln die Mitgliedschaft im Rahmen der Religionsfreiheit nach eigenem Recht. Der Austritt erfolgt durch Willenserklärung gegenüber den Kirchen oder weltanschaulichen Gemeinschaften«.

Es gibt noch zahlreiche weitere Beispiele der Sonderbehandlung wie die einseitige Besetzung der Gremien der Rundfunkanstalten oder die besonderen Sendezeiten für Kirchen, die besonderen Befreiungen von bestimmten Steuern, die hohen Subventionen für Kirchentage (etwa in Dortmund 2019 8,6 Millionen, in Frankfurt 2021 4,9 Millionen, oder der für 2027 geplante in Düsseldorf 4,3 Millionen, wogegen sich jetzt ein Bürgerbegehren wendet). Alle Beispiele aufzuzählen, würde den Rahmen hier sprengen.

Braucht Demokratie Religion? Nein, Demokratie braucht nicht Religion sondern Demokratinnen und Demokraten, die sich aktiv einsetzen für die Werte unserer Verfassung, für die Würde des Menschen, für Menschenrechte, für Gleichheit und Gleichberechtigung, für Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit, für die Kinder im Lande und weltweit, für soziale Gerechtigkeit, für die Verfolgten, für die nachfolgenden Generationen und ihre Umwelt. Ob sie das tun aus ihrem Glauben heraus oder aus einer säkularen Weltanschauung, ist zweitrangig. Dabei darf es aber keine Privilegien geben, weder für bestimmte Personen noch für bestimmte Religionen.

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