Der Irankrieg straft all diejenigen Lügen, die in den Abgesang auf das Völkerrecht einstimmen. Selbst wenn man diesen Völkerrechtsdefätismus auf das sogenannte völkerrechtliche Friedenssicherungsrecht, das die großen Fragen von Krieg und Frieden sowie das Recht des bewaffneten Konflikts regelt, beschränkt, zeigt gerade dieser Krieg, wie notwendig die Einhaltung des Gewaltverbots samt seiner multilateralen Verfahren für die internationale Sicherheit und globale Stabilität ist. Und auch die Beendigung des Kriegs kommt ohne Völkerrecht nicht aus.
Warum gibt es das Gewaltverbot? Die Charta der Vereinten Nationen verbietet es Staaten, Gewalt gegen andere Länder einzusetzen (Artikel 2 Absatz 4). Dieses Verbot ist keine naive Friedensutopie, sondern eine Lehre aus der Geschichte. Nach den Schrecken der beiden Weltkriege war klar: Kriege dienen nicht der nachhaltigen Konfliktlösung und führen zu unendlichem Leid. Die Gründerväter der UN, allen voran US-Präsident Franklin D. Roosevelt, wollten ein System schaffen, das Kriege verhindert. Ihr Ansatz: Konflikte sollen nicht mit Waffen, sondern durch Diplomatie und internationale Zusammenarbeit gelöst werden.
So wurde mit dem Gewaltverbot die wohl wichtigste Regel der internationalen Ordnung geschaffen. Der berühmte Rechtsgelehrte Hans Kelsen, selbst Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, bezeichnete es als schlechthin konstitutiv für diese internationale Ordnung. Ohne dieses Verbot würde das Völkerrecht seinen Namen als »Recht« nicht verdienen, denn jegliches Recht setzt Gewaltlosigkeit voraus, macht diese es doch erst möglich, dass gegenläufige Interessen per Verhandlung zu einem rechtlichen Ausgleich gebracht werden. Andernfalls herrscht nicht die Stärke des Rechts, sondern das Recht des Stärkeren, die Weltgesellschaft wird also in den Naturzustand zurückgeworfen.
Wann Gewalt erlaubt ist
Die UN-Charta erlaubt militärische Gewalt nur in zwei Fällen. Zum einen zur Selbstverteidigung, wenn ein Land angegriffen wird (Artikel 51). Zum anderen mit Erlaubnis des UN-Sicherheitsrats, wenn dieser militärische Maßnahmen beschließt, um den Frieden zu sichern oder herzustellen. Selbst bei der Selbstverteidigung gilt: Der angegriffene Staat muss den Sicherheitsrat informieren und begründen, warum Gewalt notwendig war. Das Ziel ist klar: Selbstverteidigung soll nicht zum Freibrief für willkürliche Kriege werden.
»Eine zu weite Vorverlagerung der Selbstverteidigung kann zu einer Erosion des Gewaltverbots führen.«
Die in diesem Zusammenhang genannte präventive oder sogar preemptive Selbstverteidigung ist sehr umstritten. Denn die Charta spricht von einem »bewaffneten Angriff«, nicht von einem (unmittelbar) drohenden Angriff. Doch seit dem 11. September 2001 wird vielfach argumentiert, dass ein Staat sich auch präventiv verteidigen darf, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht und nicht anders abgewendet werden kann. Das ist durchaus plausibel, gerade bei einer Drohung mit Massenvernichtungswaffen. Die Gefahr des Missbrauchs, gerade durch mächtige Staaten, ist aber nicht von der Hand zu weisen. Und eine zu weite Vorverlagerung der Selbstverteidigung kann zu einer Erosion des Gewaltverbots führen.
»Der Krieg im Iran ist ein paradigmatisches Beispiel der Folgen unilateraler Gewaltanwendung.«
Der Krieg im Iran ist ein paradigmatisches Beispiel der Folgen unilateraler Gewaltanwendung und zeigt, warum das Gewaltverbot so wichtig ist. Seit Beginn der Kämpfe sind über 1.000 Zivilisten getötet worden, darunter 168 – meist Kinder – in einer Grundschule, die von einer US-Rakete getroffen wurde. Zivile Objekte, sogar Kulturgüter werden zerstört. Andere Staaten werden in den Konflikt hineingezogen, Millionen Menschen sind auf der Flucht. Die wirtschaftlichen Folgen sind auch in Europa spürbar: Steigende Energiepreise belasten die Bevölkerung, und die Sanktionen gegen Russland werden durch die hohen Öl- und Gaspreise unterlaufen.
Dabei dürfte inzwischen auch den Kriegsbefürwortern klar sein, dass die – ohnehin diffusen – Kriegsziele nicht erreichbar sind: Ein Regimewechsel hat nicht stattgefunden, sondern die getöteten Eliten wurden durch jüngere und vermeintlich noch radikalere ersetzt. Ein Sturz des Regimes scheint ohne eine bewaffnete Opposition und/oder eine Invasion mit Bodentruppen unmöglich. Irans militärische Fähigkeiten wurden zwar empfindlich geschwächt, doch verfügt das Regime nach wie vor über erhebliche asymmetrische Fähigkeiten und sein Uran liegt in tiefen Bunkern, zu denen sich nur Bodentruppen Zugang verschaffen können. Zudem weiß das Regime nun, welches gewaltige Druckmittel ihm mit der Straße von Hormus zur Verfügung steht.
Nicht-militärische Alternativen
Statt unilateraler militärischer Gewalt hätten die USA und Israel die diplomatischen Möglichkeiten ausreizen können. Glaubt man dem Außenminister Omans, so gab es zum Zeitpunkt des Angriffs »bedeutende Fortschritte«. Die USA hätten also die Verhandlungen fortsetzen und den Druck mit nicht-militärischen Mitteln (Verschärfung der Sanktionen) erhöhen können. Erinnern wir uns: Nach dem früheren Iranabkommen (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) von 2015 – von den ständigen Mitgliedern des UN-Sicherheitsrats (USA unter Präsident Obama, Vereinigtes Königreich, Frankreich, China, Russland) und Deutschland (P 5+1) ausgehandelt – sollte das iranische Atomprogramm im Gegenzug für eine Lockerung der Sanktionen kontrolliert werden. Damals gab es immerhin einen Überprüfungsmechanismus durch die Internationale Atomenergiebehörde und Zugang zu den iranischen Atomanlagen.
Mit Kündigung des Abkommens durch die USA während der ersten Trump-Präsidentschaft im Jahre 2018 begann der Iran ab 2019 schrittweise gegen die Bestimmungen des Abkommens zu verstoßen, unter anderem durch die Erhöhung des Urananreicherungsgrades über 3,67 % hinaus und die Überschreitung der zulässigen Lagerbestände. Die zwei Irankriege 2025/2026 haben die Nuklearfrage aber nicht gelöst, vielmehr gerade gezeigt, dass sie mit nur militärischen Mitteln nicht lösbar ist. Glaubt man Iranexperten, waren wir damals weiter als heute, was Kontrolle und Zugang zum iranischen Nuklearprogramm angeht.
Diplomatische Überzeugungsarbeit, die diese US-Regierung nicht leisten kann oder will.
Auch hätten die USA die multilateralen Mechanismen im Rahmen der UN nutzen können, um den Druck auf Iran zu erhöhen. Wenn auch eine Resolution des UN-Sicherheitsrats absehbar am Veto Russlands und/oder Chinas gescheitert wäre, hätte man die UN-Generalversammlung befassen können, um eine scharfe Resolution gegen den Iran zu erwirken. Das macht natürlich diplomatische Überzeugungsarbeit notwendig, die diese US-Regierung nicht leisten kann oder will. Sie setzt stattdessen auf eine für eine militärische Supermacht einfachere militärische Option, die aber – wie uns täglich vor Augen geführt wird – keine nachhaltigen Lösungen produziert. Parallel zu multilateralen Initiativen, mindestens der Schaffung einer »Koalition der Willigen«, hätte man die iranische Protestbewegung nicht nur rhetorisch, sondern tatsächlich unterstützen können, statt ihren Stand im Iran durch großflächige Bombardierung zu schwächen.
Menschenrechte, »Schutzverantwortung« und humanitäre Intervention
Das Völkerrecht schützt keine menschenrechtsverletzenden Regime. Vielmehr erlaubt es der internationalen Gemeinschaft einzugreifen, wenn ein Staat seine eigene Bevölkerung verfolgt und massakriert. Diesen Grundsatz nennt man »Responsibility to Protect« (Schutzverantwortung). Er wurde 2005 von der UN-Generalversammlung beschlossen und erlaubt ein Eingreifen der internationalen Gemeinschaft bei schweren Menschenrechtsverbrechen, allerdings – und dies wird oft übersehen – nur im Rahmen des multilateralen UN-Systems. Insbesondere muss ein militärisches Eingreifen vom UN-Sicherheitsrat autorisiert werden. Auch eine sogenannte humanitäre Intervention, wie sie etwa von Deutschland im Krieg gegen Serbien zugunsten der Kosovo-Albaner 1999 propagiert wurde, ist ohne ein Mandat des Sicherheitsrats völkerrechtswidrig.
Statt in den Abgesang des völkerrechtlichen Friedenssicherungsrechts einzustimmen, sollten wir es durch Reformen stärken. Was etwa die überfällige Reform des UN-Sicherheitsrats angeht, so könnte Europa mit gutem Beispiel vorangehen. Frankreich und Großbritannien könnten ihre ständigen Sitze aufgeben und so einen gemeinsamen EU-Sitz ermöglichen. Damit würde auch der Druck auf die anderen drei ständigen Mitglieder (China, Russland, USA) erhöht. Wenn auch derzeit jegliche Reform durch diese blockiert wird, so kann mittel- und langfristig durch eine Koalition reformwilliger Staaten, insbesondere des Globalen Südens, im Zusammenwirken mit supranationalen Organisationen und zivilgesellschaftlichen Gruppen die Tür zu dieser Reform aufgestoßen werden. Deren Ziel sollte eine repräsentativere Besetzung des UN-Sicherheitsrats bei gleichzeitiger Abschaffung des Vetorechts eines einzigen ständigen Mitglieds sein. Dabei kann man durchaus das System ständiger Mitglieder beibehalten, deren Zahl müsste aber erhöht und auf tatsächlich global oder regional bedeutsame Mächte beschränkt werden. Abstimmungen sollten grundsätzlich mit (qualifizierter) Mehrheit erfolgen.
Ohne völkerrechtliche Regeln geht es nicht
Der aktuelle Irankrieg zeigt exemplarisch, was passiert, wenn militärische Großmächte unilateral und ohne klare Strategie Gewalt anwenden: Zivilisten sterben und fliehen, zivile Infrastruktur wird zerstört, Lieferketten werden unterbrochen, die regionale und globale Sicherheit leidet. Genau um dies zu verhindern, gibt es das Gewaltverbot. Es ist kein akademisches Glasperlenspiel, sondern ein notwendiges Prinzip, um uns vor der Rückkehr in eine Welt regelloser Gewalt zu bewahren. Es ist zentraler Bestandteil eines multilateralen Friedenssicherungssystems, das nicht nur Kriege verhindern, sondern auch deren Beendigung durch nachhaltige Friedensabkommen ermöglichen soll. Dass dieses System, insbesondere der UN-Sicherheitsrat als zentraler Akteur, reformbedürftig ist, ändert nichts an seiner Unentbehrlichkeit. Es ist richtig, dass die Bundesregierung ihre Beteiligung an einer Friedens- und Stabilisierungsmission in der Straße von Hormus von einem völkerrechtlichen Mandat abhängig machen will. Dies zeigt aber auch, dass es ohne völkerrechtliche Regeln im zwischenstaatlichen Handeln, sei es im Krieg oder im Frieden, nicht geht.
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