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Liberty Square,Taipeh, Taiwan ©

picture alliance/dpa | Andreas Arnold

Wie sich an einer kleinen Insel die Zukunft der Weltordnung entscheiden könnte Taiwan und das Völkerrecht

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Ob der chinesische Staatschef Xi Jinpin dem Beispiel von Putins Ukraine-Invasion folgt und handstreichartig Taiwan zu annektieren versuchen wird, beschäftigt seit Trumps Peking-Besuch die Menschen und die Medien in Taiwan, wie im Westen; in Deutschland fragt etwa ein Bestseller, ob »China angreift«. Der deutsche Außenminister hat sich, wie seine Vorgängerin, festgelegt, dass ein solcher Versuch völkerrechtswidrig wäre. Dies wurde umgehend seitens der Volksrepublik China bestritten. Im Juristischen ist manchmal jedoch weniger wichtig, wofür man sich nach oft aufwändigen Überlegungen entscheidet – als wie offenkundig das Ergebnis ist. Dass etwa die USA und Israel mit ihren Attacken auf den Iran oder Russland mit seinem Angriff auf die Ukraine unter Verletzung des Gewaltverbots des Artikels 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen unerlaubte Angriffskriege gestartet haben, ist auch für den völkerrechtlichen Anfänger leicht erkennbar.

Ob aber Taiwan sich gegenüber China auf das gleiche Gewaltverbot berufen darf, ist schwieriger zu bestimmen, denn Taiwan wird von China nicht als souveräner Staat anerkannt. Weil die Insel von 1683 bis 1895 zum Chinesischen Kaiserreich gehörte, bevor sie für 50 Jahre in japanischen Kolonialbesitz überging, beansprucht China sie als Teil seines Territoriums. Die schon zitierte Vorschrift der VN-Charta gilt aber – so ihr Wortlaut – nur in »internationalen Beziehungen«, nicht bei Gewaltanwendungen inner-halb eines Staatswesens. Mit anderen Worten: Sie will nicht das Recht der Staaten einschränken, sich mit Gewalt zu wehren, wenn ein Landesteil aus einem Staat auszutreten versucht (Beispiel: die Südstaaten-Konföderation in den Vereinigten Staaten, 1861) oder zwei Parteien innerhalb ein und desselben Staates in einem Bürgerkrieg um die Macht ringen (wie im Spanischen Bürgerkrieg, 1936–39); das sind nach Art. 2 Absatz 7 VN-Charta »innere Angelegenheiten«.

Im Kern ist die heutige Lage Taiwans ein Überbleibsel eines inzwischen 77 Jahre zurückliegenden Bürgerkriegs um die Macht in China, als die unterlegenen Nationalisten unter Chiang Kai-shek vor den triumphierenden Kommunisten Mao Tse-tungs auf die Insel flüchteten. Hier gehe es um »innere Angelegenheiten«, betont Peking: es dürfe also Gewalt einsetzen, um die Verhältnisse in seinem Sinne zu bereinigen. So gesehen, genösse Taiwan gegenüber China keinen Schutz durch das völkerrechtliche Gewaltverbot.

Dieses Ergebnis kann spätestens bei einem zweiten Blick nicht zufriedenstellen. Vor allem ist nicht daran vorbeizukommen, dass auf Taiwan seit 1949 ein in jeder Hinsicht funktionsfähiges Gemeinwesen aufgebaut wurde – deutlich funktionstüchtiger als viele andere Staaten. Zunächst eine Diktatur, hat es sich in einem geradezu beispielhaften Prozess demokratisiert. Aus bescheidensten Anfängen hat es eine leistungsfähige Volkswirtschaft aufgebaut, mit einem Pro-Kopf-Einkommen, das das chinesische um ein Mehrfaches übertrifft. Trotz aller chinesischen Bedrängungen, denen sich die Insel heute ausgesetzt sieht, ist der taiwanesische Staat offenkundig gefestigt – auch ohne die Anerkennung Chinas.

Taiwan hat, trotz ausgebliebener Anerkennung, faktisch eine innere und äußere Festigkeit erreicht, die der von anerkannten Staaten gleichkommt.

Unbestreitbar erfüllt Taiwan jene Kriterien, die im Völkerrecht als Voraussetzung eines Staates gelten: Staatsgebiet, Staatsvolk und effektive Staatsgewalt. Die daraus erwachsene Konstellation ist keineswegs selten. Die Unabhängigkeit des Kosovo wird bis heute von Serbien nicht anerkannt. Nach der 1947 erfolgten Teilung Koreas gab es 1950 den Versuch des kommunistischen Nordens, militärisch eine Vereinigung zu erzwingen, was der VN-Sicherheitsrat als Verletzung des Gewaltverbots einstufte. Auch die Bundesrepublik hat im Grundlagenvertrag mit der DDR 1973 diese nur »staatsrechtlich« anerkannt, aber nicht »völkerrechtlich«. Hätte China mit seiner Position zu Taiwan recht, müssten Paarungen dieser Art ebenfalls außerhalb des Gewaltverbots gestellt werden. Doch kann es überhaupt legitim sein, gegen die objektive Wirklichkeit einem Staatswesen Anerkennung zu verweigern? Gar zeitlich unbegrenzt?

Im Falle Taiwans sind 77 Jahre seit der Begründung eigener Staatlichkeit vergangen. Da drängt sich der Schluss auf, dass irgendwann die Ablehnung eines Staates durch Verweigerung der Anerkennung eine eklatante Vergewaltigung der objektiven Wirklichkeit darstellt. Deswegen behilft sich das Völkerrecht hier mit der Figur des »de-facto-Regimes«; damit sind Staatswesen gemeint, die trotz ausgebliebener Anerkennung faktisch eine innere und äußere Festigkeit erreicht haben, die der von anerkannten Staaten gleichkommt. So sollen solche Gebilde denn auch wie Staaten behandelt werden.

Allein dieses Ergebnis entspricht auch dem friedenspolitischen Imperativ, der die VN-Charta bestimmt. Oft wird zudem übersehen: Sollte Taiwan gegenüber China nicht den Schutz des völkerrechtlichen Gewaltverbots reklamieren können, so würde das natürlich auch umgekehrt gelten: Auch Taiwan seinerseits wäre zu jeder Art von Gewalt gegenüber China berechtigt. Die davon ausge­henden Gefahren mögen angesichts der krassen Asymmetrie zwischen beiden Seiten hinnehmbar scheinen; aber beim Gewaltverbot geht es ja nicht nur um Totalübernahme; vielmehr werden so auch verdeckte Aktionen aller Art, Cyber­angriffe oder Sabotage verboten.

Dieses Ergebnis ist keine Verletzung der von Deutschland und der Europäischen Union vertretenen Ein-China-Politik. Diese verbietet nur, einen anderen Staat als die »Volksrepublik China« als »souveränen Staat in China« anzuerkennen. Sie ist der Grund dafür, dass Deutschland keine diplomatischen Beziehungen zu der Insel unterhält. So ist diese Linie auch vereinbar mit jener Resolution der VN-Generalversammlung vom 25. Oktober 1971, mit der der bis dahin von Taiwan für »China« eingenommene Sitz in der Generalversammlung der Vereinten Nationen wie im Sicherheitsrat an die »Volksrepublik China« überging. Allerdings behauptet China, diese Resolution habe auch die Zugehörigkeit Taiwans zu China anerkannt. Tatsächlich verliert die Resolution zu diesem Punkt jedoch kein Wort; ihr knapper Text beschränkt sich allein auf eine Entscheidung zum »China«-Sitz. Die über diese Anordnung hinausgehende Deutung durch China haben zuletzt zwei Resolutionen des Europäischen Parlaments (vom 29. Januar 2025 und vom 21. Januar 2026) zu Recht zurückgewiesen. Schließlich bleibt es bei der hier vertretenen Rechtsauffassung China unbenommen, das Ziel eines Anschlusses der Insel an China weiterhin zu verfolgen – aber eben nur mit friedlichen Mitteln.

Nun mag man sich fragen, wozu solche feinsinnigen Betrachtungen praktisch taugen. Man kennt hinlänglich die Versuchung, dieses oder jenes als wünschenswert zu beschreiben, um die damit erreichte moralische Höhe nicht mit der Frage zu belasten, mit welchen Machtmitteln der angemahnte Zustand herbeizuführen sei. Und wenn nun sogar Amerika sich von grundlegenden Regeln der völkerrechtlichen Architektur, wie es scheint, nicht mehr leiten lassen will – warum sollte es das aufstrebende China, darauf gerichtet, in allem mit den USA gleichzuziehen, es anders halten? Solche Überlegungen bilden, gerade angesichts des russischen wie des amerikanischen militärischen Vorgehens jüngerer Zeit, die Kulisse für vielfältige Spekulationen in Taiwan und den USA, ob innen- oder parteipolitische Entwicklungen in China Grund für einen machtbewussten Parteigeneralsekretär sein mögen, seine politische Statur durch die »Wiedervereinigung« mit Taiwan auf neue und feste Beine zu stellen.

Im Gespräch mit Donald Trump hat Xi unterstrichen, mit einer »Unabhängigkeitserklärung« Taiwans würde eine »rote Linie« überschritten, was China nicht zulassen werde. Darauf hat das Außenministerium Taiwans am 16. Mai erklärt, Taiwan sei »eine souveräne und unabhängige demokratische Nation«, der Volksrepublik China »nicht untergeordnet«. Kann diese kaum zu bestreitende Tatsache nun zum Auslöser bewaffneter chinesischer Maßnahmen werden?

»Die Auswirkungen eines Krieges um Taiwan könnten angesichts der Bedeutung der taiwanesischen Halbleiter-Industrie massiv sein.«

Kriegerische Aktionen sind schwer kalkulierbar; die Ukraine-Invasion wie auch Trumps Iran-Abenteuer sind eine deutliche Warnung. Das erkennt auch China. China verfolgt im Übrigen nicht nur gegenüber Taiwan territoriale Ansprüche, sondern auch im Süd- wie Ostchinesischen Meer, gegenüber Vietnam, den Philippinen und anderen. Würde es sich Taiwans gewaltsam bemächtigen, wäre eine breite Aufrüstung vonseiten all der dabei angesprochenen Staaten die Folge – von Japan bis Indien, eine Kombination, die selbst China fürchten müsste. Und die weltwirtschaftlichen Auswirkungen eines Krieges um Taiwan könnten angesichts der Bedeutung der taiwanesischen Halbleiter-Industrie massiv sein – und würden China selbst treffen.

Hinter all solchen Überlegungen steckt am Ende stets der gleiche Gedanke, der auch das völkerrechtliche Gewaltverbot immer beflügelt hat: dass der Krieg das ultimative Übel ist, dass, mit Bismarck, der, der die »eisernen Würfel« rollen lässt, sich in gänzlich unübersichtliches Gelände begibt, und es deswegen allemal besser ist, auf friedliche Mittel zu setzen. Ob China seinen von allen ihm zugestandenen Aufstieg in den Rang einer Supermacht am Ende in eine Strategie des Krieges münden lässt – oder ob es mit strategischer Geduld und im Vertrauen auf eigene Stärken im friedlichen Wettbewerb seine Interessen befördert: das wird sich am Fall Taiwan klären. Entscheidend dabei wird sein, welchem Selbstbild und welcher Weltordnung sich China verpflichtet sieht.

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